Geschäftsbedingungen

ViscoTec Pumpen- u. Dosiertechnik GmbH

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Stand: Oktober 2016

 

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Verkaufsbedingungen  – ViscoTec Pumpen- u. Dosiertechnik GmbH

 

  1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ein Verein, eine Stiftung, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen. Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Ware mit demselben Kunden. Änderungen werden in gleicher Form bekanntgegeben, wie diese AVB bekanntgegeben werden. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AVB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

  1. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

Sofern wir in unserem Angebot dem Kunden gegenüber keine Bindungsfrist erklären, ist unser Angebot unverbindlich. Dies gilt auch für eigenständig veränderbare Teile des Angebots wie z.B. Preisangaben und Lieferzeiten. Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich binnen 14 Tagen bestätigt worden sind.

Im Falle eines ausdrücklich verbindlichen Angebots mit zeitlicher Bindungsfrist unsererseits, kommt der Vertrag nur durch die ausdrückliche Annahmeerklärung des Kunden innerhalb der Bindungsfrist zustande. Nach Ablauf der Frist sind wir an unser Angebot nicht mehr gebunden. Die Annahme des Kunden stellt dann ein Angebot dar, das wir durch eine schriftliche Bestätigung annehmen können.

Mündliche Nebenabsprachen, Zusicherungen, Vertragsänderungen oder -ergänzungen zum schriftlichen Vertrag, der Auftragsbestätigung oder zu diesen Bedingungen können nur von unseren Geschäftsführern oder schriftlich bevollmächtigten Mitarbeitern wirksam vereinbart werden. Werden solche Absprachen zwischen dem Kunden und nicht bevollmächtigten Mitarbeitern getroffen, werden sie verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maß-, Kraftverbrauch- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

  1. Lieferumfang und Vorarbeiten

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unser verbindliches Angebot maßgebend. Technische Änderungen sind zulässig, soweit hierdurch die Eignung für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.

Schutzvorrichtungen, Sicherheitseinrichtungen und andere Vorrichtungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

In jedem Fall, auch wenn wir die Montage und Inbetriebnahme zu einem Pauschalpreis übernommen haben, gehört insbesondere nicht zur Lieferung: Erd- und Mauerarbeiten, Hebezeuge, Gerüste, Dachverwahrungen, Material, und Installationsarbeiten, Anschluss von Heizung, Gas, Frischwasser, Abwasser und Strom, außerdem Installation von Öl- und Gasbrennern, Feuerlösch-, Elektrostatikanlagen u. ä.

Der Kunde ist für die rechtzeitige Bereitstellung der Vorarbeiten verantwortlich, hierzu zählt auch das Auspacken der Lieferung.

 

  1. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Lieferung erfolgt ab Werk ohne Verladung. Die Gefahr geht im Falle der Abholung durch den Kunden mit der Bereitstellung der Lieferteile und im Falle der Versendung mit Übergabe der Lieferteile an den Frachtführer, den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über, auch dann, wenn wir noch andere Leistungen wie z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

Die Versendung von Lieferteilen erfolgt wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde im Auftrag des Kunden, auf dessen Kosten und Gefahr. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen . Auf Wunsch des Kunden wird in seinem Auftrag und auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

Verzögert sich der Versand durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn ihm die Anzeige der Versandbereitschaft zugeht.

 

  1. Lieferzeit

Unsere Lieferfrist beginnt erst mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie mit dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, Bürgschaft usw. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, unvermeidbare Energie- und Rohstoffmangel, gleichgültig ob diese Umstände in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir teilen dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mit. Die Lieferfrist verlängert sich um eine den Umständen nach angemessene Dauer.

Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für unseren Kunden oder uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, können sowohl wir als auch unser Kunde ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wenn wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

 

  1. Lieferverzug, Lagerkosten bei Annahmeverzug

Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die von uns auf grund leichter Fahrlässigkeit zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist dieser berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 1/2 v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benützt werden kann. Die Verzugsentschädigung ist begrenzt auf 10 Wochen. Unberührt bleibt unsere Haftung entsprechend Ziffer 9 und 11 dieser Bedingungen.

Bei Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Liefertermine ist der Kunde verpflichtet, uns erst schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er nach deren Ablauf berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Diese Pflicht zur Nachfristsetzung ist jedoch für den Kunden entbehrlich, wenn ein Fixgeschäft vereinbart war.

Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein, oder nur ein wesentlich geringerer Schaden, als vorstehende Pauschale entstanden ist. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Über diese Vorgehensweise werden wir den Kunden unverzüglich informieren.

 

  1. Preise und Zahlung

Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen, wenn der Kunde die Rücksendekosten trägt. Den vereinbarten Preisen wird im Inland die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe zugeschlagen. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Auf der Rechnung angegebene Zahlungsziele verzögern nicht die Fälligkeit.

Erhöhen sich bis zum Tage der Lieferung Material- oder Lohnkosten, so sind wir berechtigt, auf der Basis unserer ursprünglichen Preiskalkulation die Kostensteigerung anteilig auf den Preis umzulegen.

Wir sind berechtigt nach Vertragsschluss und vor Auslieferung der Ware nach unserer Wahl vom Kunden die Leistung Zug um Zug oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn uns nachträglich bekannt wird, dass beim Kunden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestanden und diese Zweifel bis zur Auslieferung fortbestehen. Verweigert der Kunde die Leistung Zug um Zug oder die geforderte Sicherheitsleistung, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch bei einem gesetzlichen Schuldnerwechsel, wenn an der Kreditwürdigkeit des neuen Schuldners berechtigte Zweifel bestehen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen die Aufrechnung zu erklären, soweit die Gegenforderungen des Kunden nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Kontokorrent

Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen unser Eigentum.

 

Versicherung und Wartung

Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten und zu unseren Gunsten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrage hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten als an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

 

Weiterveräußerung

Der Kunde ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Bei Weiterverkauf und Weiterverarbeitung ist das Eigentumsrecht vom Kunden gegenüber dem Dritten vorzubehalten.

Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe unseres Rechnungswertes mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Käufer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungs verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Käufern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Käufer erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

 

Weiterverarbeitung, Vermischung und Verbindung

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Wir nehmen diese Übertragung an. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten oder sonst wie eingebaut, so tritt der Kunde den jeweils erstrangigen Teil seiner Werklohnforderung oder seiner Forderung aus sonstigen Rechtsgründen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns im Voraus ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

 

Pfändungen und Eingriffe Dritter

Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich davon zu benachrichtigen.

 

Herausgabe

Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Setzung einer angemessenen Frist oder Erteilung einer Abmahnung berechtigt. Die Rücknahme, die Aufforderung zur Rückgabe oder die Pfändung der Vorbehaltsware stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar und verpflichtet den Kunden zur Herausgabe der Vorbehaltsware. Der Kunde hat zu diesem Zweck uns oder einem unserer Beauftragten unwiderruflich das Betreten der Räume zu gestatten, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. Bis zur Herausgabe hat der Kunde die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren für uns getrennt von anderen Waren zu lagern, als unser Eigentum (Miteigentum) zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und uns ein Verzeichnis des Eigentums (Miteigentums) zu übergeben.

Wir sind nach Rücknahme berechtigt die Ware freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös abzüglich der Verwertungskosten, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

 

  1. Gewährleistung

Mängelrüge

Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich (auch per Telefax oder e-mail) bei uns geltend zu machen.

 

Nacherfüllung

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht nach unserer Wahl, die Mängel zu beseitigen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde/Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hiervon sofort zu verständigen sind oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch fachkundige Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, wenn der Kunde erkannte oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten an der Ware wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde selbst gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt oder diese vertragswidrig nicht erfüllt. Der Kunde ist verpflichtet, für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung bauseitige Leistungen im selben Umfang wie im Hauptauftrag zur Verfügung zu stellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Fehlschlagen der Nacherfüllung

Der Kunde hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Nacherfüllungsversuche zweimal erfolglos blieben oder wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, obwohl uns der Kunde eine angemessen lange Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Im Falle des Rücktritts können wir vom Kunden Nutzungsentschädigung nach §§ 346, 347 BGB verlangen.

 

Ausschluss der Gewährleistung

Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, sowie bei Mängeln, die auf eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragter Dritter zurückgehen. Ebenso leisten wir keine Gewähr in Fällen der natürlichen Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere übermäßiger Beanspruchung, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffen sowie in Fällen der Änderung des Füllmittels, dessen Zusammensetzung oder dessen Herstellerbezugs oder wenn das Füllmittel nicht luft- und gasblasenfrei im Materialversorgungssystem vorliegt. Im Falle von mangelhafter Bauarbeiten, die wir nicht vorgenommen haben, bei ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, ist die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.

 

  1. Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

  1. Haftung

Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus dieser Ziffer ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Im Falle einer Inanspruchnahme aus Mängelhaftung nach Ziffer 9 oder wegen einer Pflichtverletzung nach den vorstehenden Regelungen in Ziffer 11, ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. Vertragsunterlagen, Schutzrechte

Bezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Der Kunde darf nicht ohne unsere Zustimmung die Unterlagen vervielfältigen oder dritten Personen zugänglich machen, auch wenn wir die Unterlagen nicht als vertraulich gekennzeichnet haben. Dies gilt auch für patenttaugliche Erfindungen und Gebrauchsmuster usw. auch wenn diese noch nicht angemeldet sind. Ein Nachbau unserer Produkte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung erlaubt.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt unser Firmensitz in Töging als Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten als vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

Auf die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 

Stand: Oktober 2016

Einkaufsbedingungen – ViscoTec Pumpen- u. Dosiertechnik GmbH

 

  1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Einkäufe bei Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einem Verein, einer Stiftung, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen oder Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

  1. Bestellung

Angebote an uns haben die Bestellmenge, Warenbezeichnung, Beschaffenheit der Ware und Lieferzeiten unverändert von unserer Anfrage zu übernehmen und sind für uns kostenfrei und unverbindlich. Auf Veränderungen des Angebots in Bezug auf unsere Anfrage hat der Lieferant gesondert hinzuweisen.

Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns binnen 14 Tagen angenommen worden sind. Wird eine Bestellung vom Lieferanten abgeändert, so kommt ein Vertrag nur zu Stande, wenn wir unser Einverständnis hierzu erklärt haben.

 

  1. Lieferungen

Die vereinbarten Liefertermine sind Festtermine. Befindet sich der Lieferant in Verzug, so können wir nach unserer Wahl entweder Nachlieferungen und Schadenersatz wegen der verspäteten Lieferung verlangen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Im Falle höherer Gewalt, der Anordnung von behördlichen Maßnahmen, Streiks, innerer Unruhe, die auf unseren Betrieb einwirken und die wir nicht mit zumutbaren Mitteln rechtzeitig beseitigen können, ist auf unserer Seite der Eintritt eines Annahmeverzuges ausgeschlossen. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Wir sind verpflichtet, den Lieferanten von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Verpackung und den ordnungsgemäßen Versand der Ware allein verantwortlich. Transportkosten werden von uns nur übernommen, wenn dies vereinbart ist und höchstens für die preisgünstigste Art der Versendung. Transportkosten für von uns nicht schriftlich genehmigte Teillieferungen werden nicht übernommen.

Senden wir Verpackungsmaterial frachtfrei an den Lieferanten zurück, so erhalten wir hierfür eine Gutschrift in Höhe des dafür angefallenen Rechnungsbetrages. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

 

  1. Zahlung

Die vereinbarten Preise sind Festpreise.

Zahlungen leisten wir, vorbehaltlich anderweitig getroffener, schriftlich niedergelegter Vereinbarungen, wie folgt:

Mit einem 3 %-igen Skonto bis zu 14 Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Abzug rein netto 30 Tage nach Erhalt der Ware und der Rechnung.

Unsere Zahlungen erfolgen jedoch grundsätzlich unter Vorbehalt und stellen keine Anerkennung von Verkaufsbedingungen des Lieferanten dar. Sie gelten im Übrigen nicht als eine Bestätigung einer ordnungsgemäß erfolgten Lieferung.

Ohne unsere ausdrückliche Einwilligung sind Abtretungen von Forderungen des Lieferanten gegenüber uns an Dritte ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 354a HGB bleibt von diesem Abtretungsverbot unberührt.

 

  1. Gewährleistung, Verzug, Verjährung

Im Falle der Mangelhaftigkeit der Warenlieferung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Kaufpreis zu mindern oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen oder aber Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag im Ganzen oder teilweise zu erklären.

Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

Ist der Lieferant in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe i. H. v. 1 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Sofern nicht anderweitig vereinbart, gilt eine Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Wareneingang bei uns.

 

  1. Lieferantenregress

Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.“

 

  1. Produzentenhaftung

Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

 

  1. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

  1. Haftung

Soweit sich aus diesen Einkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus dieser Ziffer ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Lieferant nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Lieferanten (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

  1. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mühldorf a. Inn.

Erfüllungsort ist die von uns angegebene Empfangsstelle.

Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sofern eine Bestimmung unserer Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise – aus welchem Grund auch immer – nichtig ist oder nichtig sein werden sollte, so berührt sie die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Nichtige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

 

Stand: Oktober 2016